Ein Herz hat keine Falten.

Julius Langbehn

MARA DAS TEAM

Häufige Fragen zum
Thema Pflege

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung informiert stetig aktuell über die Darstellung der Pflegeversicherung und ihrer Leistungen. Am 1. Januar 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen listen wir für Sie auf.

Das steht Ihnen seit 2017 zu:

Pflegesachleistungen:

Pflegestufe 0 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz wird nicht berücksichtigt.
Pflegesachleistungen
Kosten
Aus Stufe 1 wird Grad II (auch Tages-/Nachtpflege).
689 €
Aus Stufe 1 (mit Demenz) wird Grad III.
1298 €
Aus Stufe 2 wird Grad III (auch Tages-/Nachtpflege).
1298 €
Aus Stufe 2 (mit Demenz) wird Grad IV.
1612 €
Aus Stufe 3 wird Grad IV (auch Tages-/Nachtpflege).
1612 €
Aus Stufe 3 (mit Demenz) wird Grad V.
1995 €
Härtefall wird Grad IV.
1995 €

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen:

Pflegesachleistungen
Kosten
Stufe 0 (mit Demenz) wird Grad II.
316 €
Aus Stufe 1 wird Grad II.
316 €
Aus Stufe 1 (mit Demenz) wird III.
545 €
Aus Stufe 2 wird Grad III.
545 €
Aus Stufe 2 (mit Demenz) wird Grad IV.
728 €
Aus Stufe 3 wird Grad IV.
728 €
Aus Stufe 3 (mit Demenz) wird Grad IV.
901 €
Aus Stufe 3 Härtefall wird Grad IV.
901 €

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen:

Art
Leistungen
Zum Verbrauch bestimmte Hil
Maximal 40€ monatlich
Technische Hilfsmittel
Werden durch Pflegekasse gestellt bei 10% Zuzahlung, maximal 25,00 € pro Hilfsmittel
Wohnumfeldverbesserung
Maximal 4.000 € je Maßnahme bei angemessenem Eigenanteil

Wann ist man dem Gesetz nach pflegebedürftig?

Nach dem, seit 2017 gütigen Begriff der Pflegebedürftigkeit, sind Menschen, die aufgrund gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr selbstständig oder beeinträchtigt sind und auf Dauer Hilfe brauchen. Maßgeblich sind 64 definierte Kriterien. 6 Bereiche der Mobilität, kognitiv und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Auch Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontaktpflege wird berücksichtigt.

Weniger Gewicht hat die Haushaltsführung und findet nur indirekte Berücksichtigung.

Was bedeutet eigentlich „Pflegesachleistung“?

  1. Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 (d.h. z.B Krankenhäuser) gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.
  2. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Verrichtungen.
  3. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:
    • für Pflegebedürftige der Pflegegrade II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 689 €
    • für Pflegebedürftige der Pflegegrade III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.298€
    • für Pflegebedürftige der Pflegegrade IV Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.612€
    • für Pflegebedürftige der Pflegegrade V Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.995€
  4. Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.995,00 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf bei der einzelnen Pflegekasse für nicht mehr als drei vom Hundert der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden.

Wie wirkt sich Demenz auf den Pflegegrad aus?

1,4 Millionen demenziell erkrankte Menschen leben zurzeit in Deutschland, Tendenz steigend. Bis heute ist die Ursache noch nicht bekannt. Über Heilungsmöglichkeiten gibt es wenig Kenntnisse. Es gibt gezielte Maßnahmen, die das Fortschreiten der Erkrankung, begrenzt, aufhalten können.

Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

  • Pflegestufe 0 übergeleitet in Pflegegrad II
  • Pflegestufe I übergeleitet in Pflegegrad III
  • Pflegestufe II übergeleitet in Pflegegrad IV
  • Pflegestufe III übergeleitet in Pflegegrad V
  • Härtefall übergeleitet in Pflegegrad V

Alle eingestuften Menschen haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von € 125. Bei Pflegegrad 0, kann die Entlastungsleistung auch von einem Pflegedienst für die Grundpflege verwendet werden.

Wieviel Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen steht mir zu?

  1. Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
    • für Pflegebedürftige des Pflegegrad II 316 €
    • für Pflegebedürftige desPflegegrad III 545 €
    • für Pflegebedürftige des Pflegegrad IV 728 €
    • für Pflegebedürftige des Pflegegrad V 901 €
    • für Pflegebedürftige, die früher keine Pflegestufe hatten, aber eine eingeschränkte Alltagstauglichkeit hatten bzw. haben, werden übergeleitet in Pflegegrad II 316 €
  2. Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, z.B. im Todesfall ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
  3. Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, sind verpflichtet,
    • bei Pflegegrad II und III mindestens einmal halbjährlich,
    • bei Pflegegrad IV + V mindestens einmal vierteljährlich
    • einen Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen.

    Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung des Pflegeeinsatzes ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen Versicherungsunternehmen, zu tragen.
    Sie beträgt in den Pflegegraden I bis V 75,25 Euro.
    Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung mit zuteilen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung; der Pflegebedürftige erhält vom Pflegedienst eine Durchschrift der Mitteilung.
    Ruft der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht ab oder wird das Einverständnis nach Satz 4 nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Ein rückwirkender bzw. verpasster Pflegeeinsatz kann nicht nachgeholt werden und führt ggf. zur Kürzung.

Was bedeutet Verhinderungspflege und Urlaubsbetreuung?

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mind. 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (ab 2017: und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mind. in Pflegegrad 2 eingestuft ist). Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 € belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden. Dieser Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Diese Aufwendungen dürfen die bis zu 6 Wochen nicht überschreiten.

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